Viel Spaß wünscht Ihnen
Sportfischereiverein Rheda - Gütersloh e.V.
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Wichtige Info – Bachangeltage
30.08.2025
Die Bachangeltage 2025 am 14.09 / 28.09 und 12.10.2025 finden statt. Anmeldungen werden vom 2. Vorsitzenden unter der Telefonnummer 0176-57 60 88 55 entgegengenommen.
Wenn Mitglieder Interesse an der Vorstandsarbeit, insbesondere der des Sportwartes haben, bitte beim 2. Vorsitzenden, Karl Slowik, per E-Mail mailto:2.vorsitzender@sfv-rh-gt.de, melden.
Euer Vorstand
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Wichtige Info – Ausgabe der Angelpapiere ab 15.09.2025 geändert!
24.08.2025
Ab dem 15.09.2025 erfolgt die Ausgabe der Angelpapiere täglich über Angelsport Kleinegreber (Peter Voß), Herzebrocker Str.7, 33330 Gütersloh.
Die Ausgabe der Angelpapiere am Vereinsheim erfolgen somit letztmalig Sonntags am 31.08.2025 / 07.09.2025 / 14.08.2025.
Euer Vorstand
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Wichtige Info – Sperrungen aufgehoben!
06.05.2025
Der Fehlesee und der Bänischsee sind wieder freigegeben!
Euer Vorstand
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Fehler in unserem Terminkalender
Das Jugendangeln im November findet nicht am Samstag den 08.11.2025 statt, sondern am Sonntag den 09.11.2025.
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Für Kinder unter 10 Jahren (ohne Jugendfischereischein) gilt der folgende Erlass des Ministeriums:
Erlass des MUNLV NRW vom 16.03.2010
Auslegung des § 31 Abs. 2 Buchstabe a Landesfischereigesetz (LFischG) hinsichtlich der
Zulassung von Kindern beim Angeln
Im Folgenden gebe ich Ihnen meine Auffassung zur Kenntnis, in welchem Rahmen und in
welchem Ausmaß Kinder ohne Fischereischein beim Angeln aktiv werden dürfen.
Kinder können in NRW erst mit Vollendung des zehnten Lebensjahres einen
Jugendfischereischein erwerben. Viele Kinder entdecken jedoch schon in früherem Alter ihr
Interesse am Angeln. Um bei den erwachsenen Fischereischeininhabern (z.B. Eltern und
Großeltern) keine Unsicherheit aufkommen zu lassen, was nach dem Landesfischereigesetz
Kindern ohne Fischereischein erlaubt ist und was nicht, wird hiermit klargestellt:
Erstens:
Nach § 31 Abs. 2 Buchstabe a LFischG können Personen ohne Fischereischein einen
Fischereiberechtigten, einen Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber
eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben
den Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus.
Zweitens:
In Abstimmung mit dem Beirat ´für Fischereiwesen sehe ich es als mit § 31 Abs. 2 Buchstabe
a LFischG vereinbar an, wenn Kinder unter 10 Jahren von erwachsenen
Fischereischeininhabern unter den folgenden Einschränkungen mit dem Angeln vertraut
gemacht werden und beim Angeln assistieren können:
Alle Vorgänge des Angelns, die von Kindern unter 10 Jahren beherrscht werden können, sind
den Kindern unter unmittelbarer Aufsicht und Einwirkung von erwachsenen
Fischereischeininhabern im Sinne einer Unterstützung bei der Ausübung des Fischfangs
grundsätzlich erlaubt. Dazu kann auch das Halten einer Handangel im Einwirkungsbereich
des Fischereischeininhabers gehören. Ausgenommen von den genannten Tätigkeiten sind
die tierschutzrelevanten Vorgänge beim Angeln, insbesondere das Abhaken und Töten von
Fischen. Die begleitenden erwachsenen Fischereischeininhaber tragen die Verantwortung
für die Einhaltung der Beschränkungen des Angelns mit Kindern.
Eckhard Uhlenberg
Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
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