Viel Spaß wünscht Ihnen
Sportfischereiverein Rheda - Gütersloh e.V.
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INFO zum Fehlesee!
Leider ist der Versuch „Köderboote auf dem Fehlesee“ wegen nicht Einhaltung der Regeln gescheitert.
Der Versuch endet mit sofortiger Wirkung!
Euer Vorstand
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WICHTIGE INFO!
Das Vereinsheim am Bänischsee ist sonntags wieder geöffnet.
Die Ausgabe der neuen Angelpapiere ist jeden Sonntag von
09:00 bis 12:00 Uhr im Vereinsheim am Bänischsee.
Ausnahmen sind an Ostern und Pfingsten.
Da ist das Anglerheim jeweils am Montag geöffnet
und nicht am Sonntag. Die Öffnungszeiten sind ebenfalls von 09:00 bis 12:00 Uhr.
Die Aufgabe von Fa. Wilkerling übernimmt unser Geschäftsführer Wilfried Reckmeyer.
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Für Kinder unter 10 Jahren (ohne Jugendfischereischein) gilt der folgende Erlass des Ministeriums:
Erlass des MUNLV NRW vom 16.03.2010
Auslegung des § 31 Abs. 2 Buchstabe a Landesfischereigesetz (LFischG) hinsichtlich der
Zulassung von Kindern beim Angeln
Im Folgenden gebe ich Ihnen meine Auffassung zur Kenntnis, in welchem Rahmen und in
welchem Ausmaß Kinder ohne Fischereischein beim Angeln aktiv werden dürfen.
Kinder können in NRW erst mit Vollendung des zehnten Lebensjahres einen
Jugendfischereischein erwerben. Viele Kinder entdecken jedoch schon in früherem Alter ihr
Interesse am Angeln. Um bei den erwachsenen Fischereischeininhabern (z.B. Eltern und
Großeltern) keine Unsicherheit aufkommen zu lassen, was nach dem Landesfischereigesetz
Kindern ohne Fischereischein erlaubt ist und was nicht, wird hiermit klargestellt:
Erstens:
Nach § 31 Abs. 2 Buchstabe a LFischG können Personen ohne Fischereischein einen
Fischereiberechtigten, einen Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber
eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben
den Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus.
Zweitens:
In Abstimmung mit dem Beirat ´für Fischereiwesen sehe ich es als mit § 31 Abs. 2 Buchstabe
a LFischG vereinbar an, wenn Kinder unter 10 Jahren von erwachsenen
Fischereischeininhabern unter den folgenden Einschränkungen mit dem Angeln vertraut
gemacht werden und beim Angeln assistieren können:
Alle Vorgänge des Angelns, die von Kindern unter 10 Jahren beherrscht werden können, sind
den Kindern unter unmittelbarer Aufsicht und Einwirkung von erwachsenen
Fischereischeininhabern im Sinne einer Unterstützung bei der Ausübung des Fischfangs
grundsätzlich erlaubt. Dazu kann auch das Halten einer Handangel im Einwirkungsbereich
des Fischereischeininhabers gehören. Ausgenommen von den genannten Tätigkeiten sind
die tierschutzrelevanten Vorgänge beim Angeln, insbesondere das Abhaken und Töten von
Fischen. Die begleitenden erwachsenen Fischereischeininhaber tragen die Verantwortung
für die Einhaltung der Beschränkungen des Angelns mit Kindern.
Eckhard Uhlenberg
Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
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