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Herzlich willkommen beim

Angelportal des Sportfischereivereins Rheda - Gütersloh e.V

Wir möchten ihnen auf den folgenden Seiten unseren Verein vorstellen und ihnen einen Überblick ueber die wichtigsten Aktivitäten und Regelungen sowie Informationen ueber unserem Verein geben.

Viel Spaß wünscht Ihnen
Sportfischereiverein Rheda - Gütersloh e.V.

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Wichtige Info! - Fehler in unseren Papieren!

In den Papieren steht unter Punkt 6:
Sperrstrecke der Wapel ab Rhedaer Straße bis Einmündung Knisterbach hinter Stau Ernsting – Naturschutzgebiet am Klärwerk Gütersloh, jeweils stromabwärts, Dalke rechtsseitig, Wapel linksseitig (siehe Gewässerkarte).

Es muss aber heissen:
Sperrstrecke der Wapel ab Rhedaer Straße bis Einmündung Knisterbach hinter Stau Ernsting – Naturschutzgebiet am Klärwerk Gütersloh, jeweils stromabwärts, Dalke linksseitig, Wapel rechtsseitig (siehe Gewässerkarte).

Das bedeutet das Gebiet der Fledermausschutzhöle darf nicht betreten werden, auch nicht die innen liegenden Ufer. Es handelt sich um ein Naturschutzgebiet (siehe Gewässerkarte).

Es dürfen nur die jeweils außen liegenden Ufer beangelt werden, auch das Watangeln ist erlaubt.


Euer Vorstand

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WICHTIGE INFO!

Das Vereinsheim am Bänischsee ist sonntags wieder geöffnet.

Die Ausgabe der neuen Angelpapiere ist jeden Sonntag von
09:00 bis 12:00 Uhr im Vereinsheim am Bänischsee.

Ausnahmen sind an Ostern und Pfingsten.
Da ist das Anglerheim jeweils am Montag geöffnet
und nicht am Sonntag. Die Öffnungszeiten sind ebenfalls
von 09:00 bis 12:00 Uhr.

Die Aufgabe von Fa. Wilkerling übernimmt unser Geschäftsführer Wilfried Reckmeyer.
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Für Kinder unter 10 Jahren (ohne Jugendfischereischein) gilt der folgende Erlass des Ministeriums:

Erlass des MUNLV NRW vom 16.03.2010

Auslegung des § 31 Abs. 2 Buchstabe a Landesfischereigesetz (LFischG) hinsichtlich der Zulassung von Kindern beim Angeln

Im Folgenden gebe ich Ihnen meine Auffassung zur Kenntnis, in welchem Rahmen und in welchem Ausmaß Kinder ohne Fischereischein beim Angeln aktiv werden dürfen.
Kinder können in NRW erst mit Vollendung des zehnten Lebensjahres einen Jugendfischereischein erwerben.
Viele Kinder entdecken jedoch schon in früherem Alter ihr Interesse am Angeln.
Um bei den erwachsenen Fischereischeininhabern (z.B. Eltern und Großeltern) keine Unsicherheit aufkommen zu lassen, was nach dem Landesfischereigesetz Kindern ohne Fischereischein erlaubt ist und was nicht, wird hiermit klargestellt:

Erstens:
Nach § 31 Abs. 2 Buchstabe a LFischG können Personen ohne Fischereischein einen Fischereiberechtigten, einen Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben den Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus.

Zweitens:
In Abstimmung mit dem Beirat ´für Fischereiwesen sehe ich es als mit § 31 Abs. 2 Buchstabe a LFischG vereinbar an, wenn Kinder unter 10 Jahren von erwachsenen Fischereischeininhabern unter den folgenden Einschränkungen mit dem Angeln vertraut gemacht werden und beim Angeln assistieren können:
Alle Vorgänge des Angelns, die von Kindern unter 10 Jahren beherrscht werden können, sind den Kindern unter unmittelbarer Aufsicht und Einwirkung von erwachsenen Fischereischeininhabern im Sinne einer Unterstützung bei der Ausübung des Fischfangs grundsätzlich erlaubt.
Dazu kann auch das Halten einer Handangel im Einwirkungsbereich des Fischereischeininhabers gehören.
Ausgenommen von den genannten Tätigkeiten sind die tierschutzrelevanten Vorgänge beim Angeln, insbesondere das Abhaken und Töten von Fischen. Die begleitenden erwachsenen Fischereischeininhaber tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Beschränkungen des Angelns mit Kindern.

Eckhard Uhlenberg
Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen